Das Aufmaß ist die schriftliche Feststellung der erbrachten Leistung bei einem Bauvorhaben mit Einheitspreisvereinbarung und ist kurz gesagt die Mengenermittlung der tatsächlich ausgeführten Leistungen bei einem EP-Vertrag.
Laut VOB Teil B § 14 ist eine Abrechnung der Leistung prüfbar, übersichtlich und in Reihenfolge des Vertrages aufzustellen. Außerdem sollen alle Nachweise, wie die örtlichen Mengenermittlungen, Zeichnungen und/oder weitere Belege beigefügt werden. Laut § 14 Abs. 2 sind Abrechnungsegeln der VOB Teil C also der Technischen Vertragsbedingungen bei der Abrechnung zu beachten und die Feststellungen von verdeckten Leistungen rechtzeitig durchzuführen. Zudem sind bei öffentlichen Bauvorhaben Aufmaße im Allgemeinen so aufzustellen, dass jeder, auch externe und zu jeder Zeit, auch Monate/Jahre nach Abschluss der Leistung bei einer Mittelverwendungsprüfung oder Revisionen die Aufmaße bestätigen bzw. nachvollziehen kann.
Des Weiteren sind Aufmaße bei Pauschalverträgen ein wichtiges Mittel um den Mehrvergütungsanspruch nach VOB/B § 2 Abs. 7 anzuwenden, denn nur wenn man weiß wieviel man mehr geleistet hat, kann auch nachgewiesen werden wann „[…] dass Festhalten an der Pauschalsumme nicht mehr zumutbar ist“, also wann aus der pauschalierten Menge nun doch eine Mehrvergütung entsteht. (Laut Rechtsprechung ab ca. 20 % Mengenüberschreitung)
Neben den Aufmaßen zum Auftraggeber bei einem EP-Vertrag sind stichtagsgenaue Aufmaße auch ein mögliches bzw. probates Mittel für die Überprüfung oder Bestätigung des Bautenstandes zum Projektcontrolling, Leistungsmeldung, Mittelbereitstellung oder zur Prüfung von eigenen Nachunternehmerrechnungen.
Noch Fragen? Kontaktieren Sie mich, ich helfe Ihnen gerne bei jedem Problem beim Thema Aufmaß.