Um die Änderung oder zusätzlichen Leistungen in einem Bauvertrag zu dokumentieren und nachvollziehbar zu machen benötigt man verschiedenste Unterlagen.

Anzeige nach VOB/B

Grundsätzlich sollte eine geändert – oder eine erkannte bzw. angeordnete zusätzliche Leistung immer mit einer Anzeige (Mehrkostenanzeige/Leistungsänderungsanzeige) schriftlich dem Auftraggeber mitgeteilt werden. Dabei ist laut VOB/B darauf zu Achten, dass die Anzeige vor der Ausführung der Leistung – bzw. unmittelbar nach der Erkenntnis der Vertragsabweichung geschrieben wird. Da laut VOB/B § 2 Abs. 8 „Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt, werden nicht vergütet.“. Sollte die Mehrkostenanzeige vergessen werden, muss der Auftraggeber nach VOB/B § 2 Abs. 8 die Leistung nachträglich anerkennen, oder ein seperater Nachweis geführt werden, dass die Leistung zum Erfüllen des Vertrages notwendig und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entspricht.

Anordnungen des Auftraggebers

Sowohl nach VOB/B § 4 als auch nach BGB §650b hat der Auftraggeber (bzw. sein ausdrücklich Benannter Berechtigter) das Recht Anordnungen zu treffen. Diese Anordnung können zusätzliche (also neue) Leistung oder geänderte Leistungen (anderes Bauverfahren, Materialien, Zeitpunkt der Ausführen und/oder ähnliches) beinhalten. In manchen Fällen können neben formellen Anordnungen auch Email’s oder die bauseitig erstellte Ausführungsplanung als Anordnung gelten.

Eine durch den Auftragnehmer erstellte Ausführungsplanung, welche ohne Hinweis auf Abweichungen zum Bauvertrag freigegeben wird, kann nicht als Anordnung gewertet werden, Deshalb muss innerhalb der Ausführungsplanung dies besonders beachtet und durch den Bau-AN geprüft und seperat angezeigt werden.

Nachtragsangebot

Sollte vom Auftraggeber kein Leistungsverzeichnis für die Nachtragsleistung geliefert werden(Achtung dies ist eine Leistung nach HOAI), muss der Bau-AN selbst ein Leistungsverzeichnis erstellen bzw. durch einen Planer zur Not erstellen lassen. Dieses Leistungsverzeichnis hat die gleichen Anforderungen, wie ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers, kann sich jedoch an der Struktur des Haupt-LVs orientieren.

Das Leistungsverzeichnis sollte sich auch an der Ordnungszahlenstruktur des Auftraggebers orientieren. Es hat sich bewährt für Nachträge mit dem Auftraggeber einen seperaten Nummernkreis des LVs abzustimmen.

Begründung des Nachtrages

Die Begründung für einen Nachtrag sollte darlegen, warum der Nachtrag notwendig ist und welche Umstände oder Änderungen dazu geführt haben. Im Wesentlichen geht es darum, zu erklären, weshalb die ursprünglich vereinbarten Leistungen nicht ausreichen oder warum zusätzliche Arbeiten notwendig sind.

Eine gute Begründung kann folgende Punkte:

Ziel der seperaten Ausgliederung der Begründung ist, dass Nachtragsangebot übersichtlich zu machen und den einen Bau-Soll/Bau-Ist klar und verständlich mit Bildern und Tabellen darzustellen.

Nachtragskalkulation

Das Nachtragsangebot sollte schlüssig verpreist werden, dazu ist es notwendig die den Mehraufwand durch zusätzliche Arbeiten oder geänderte Leistungen darzustellen. Die Kostenkalkulation muss alle relevanten Kostenfaktoren berücksichtigen und nachvollziehbar aufzeigen. Dabei ist darauf zu achten das die im Haupt-Vertrag vereinbarten Zuschläge und Randbedingungen gleich bleiben. Wie bei einer Angebotskalkulation sollte die Nachtragskalkulation in folgende Punkte aufgegliedert werden

Ziel einer guten Kalkulation ist es die Höhe des Nachtragsbetrags zu belegen und leicht prüfbar zu machen.

Sonstiges Nachweise

Zur weiteren Unterlegung der Nachtragsbegründung und der Nachtragskalkulation können bzw. sollten weitere Unterlagen dem Nachtrag beigelegt werden:

Benötigen Sie Hilfe bei der Nachtragserstellung oder -prüfung? Kontakieren Sie mich gerne.

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