Anzeigen nach VOB/B, Auftragnehmer

Nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B gibt es verschiedene Anzeigen, die im Rahmen eines Bauvertrags wichtig sind. Die folgenden Anzeigen sind in der Regel Mitteilungen oder Erklärungen, die von Auftragnehmern gestellt werden, um vertragliche Pflichten zu erfüllen oder bestimmte Rechte geltend zu machen. Grundsätzlich schreibt jeder Bau-AN lieber eine Anzeige zu viel. als zu wenig.

Bedenkenanzeige (§ 4 Abs. 3)

Diese Anzeige ist eine Mitteilung des Auftragnehmers an den Bauherrn, wenn er auf Unklarheiten oder Mängel im Bauplan oder durch die Randbedingungen auf der Baustelle stößt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Bauherrn unverzüglich seine Bedenken anzuzeigen, wenn er der Ansicht ist, dass momentan kein vertraglich geschuldetes mängelfreies Werk ausgeführt werden kann. Ziel der Bedenkenanzeige ist dem Auftraggeber die Probleme auf der Baustelle/Planung mitzuteilen und ihn zur Lösung dieser zu bewegen.

Es gibt in der Regel Bedenken:

  • gegen Leistungen anderer Unternehmer
  • gegen die geplante Ausführungsplanung
  • gegen baustellenbezogene Randbedingungen (z.B. vorgefundene Boden, paralelle Gewerke)
  • gegen die Güte der gelieferten Stoffe, des Auftraggebers

Wird die Bedenkenanzeige nicht rechtzeitig eingereicht oder unterlässt der Auftragnehmer die Mitteilung, kann der Auftragnehmer später keine zusätzlichen Ansprüche geltend machen, die aufgrund der Bedenken hätten vermieden werden können. Als Bau-AN sollte man keine Lösungsvorschläge innerhalb der Bedenkenanzeige veröffentlichen. Die Antwort der sollte entweder durch den AG (Anordnung) oder gemeinsam in einem seperaten Termin (in Vorbereitung der Anordnung) gefunden werden, um keine planerische Haftung zu übernehmen.

Behinderungsanzeige (§ 6 Abs. 1)

Glaubt sich der Bau-AN in ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, muss der Auftragnehmer den Bauherrn unverzüglich informieren. Dies ist besonders wichtig, um Ansprüche auf Verlängerung der Bauzeit geltend zu machen. Ziel der Behinderungsanzeige ist dem Auftraggeber die Gründe für die Störung und die betroffenen Arbeiten und Teilbereiche mitzuteilen. Häufige Gründe für Behinderung sind zum Beispiel:

  • verspätete/unvollständige Planung
  • nach Bauablauf verspätete Vorgewerke
  • fehlende Genehmigung
  • fehlender Auftrag/Vergabe
  • fehlende Lösung von Bedenkenanzeige
  • Nebengewerke
  • Hoheitliche Auflagen (Bombenfund, Verdachtsobjekte im Boden)
  • Außergewöhnliche Wetterlagen

Nach Wegfall der Behinderung ist diese ebenso Abzumelden, da nur so die Störung zeitlich erfasst werden kann. Es kann bei vollständigen Stillstand auch ein Zeitraum für die Wiederaufnahme betitelt werden. Durch die Behinderung entstehende Kosten können im Rahmen des Schadensersatzes als Entschädigung nach § 642 BGB gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.
Nach einer anhaltenden 3 Monatigen Störung kann der Bauvertrag beidseitig schriftlich gekündigt werden.

Mehrkostenanzeige (§ 2 Abs. 5/6)

Eine detaillierte Mehrkostenanzeige sorgt für eine transparente Darstellung der Ursachen und der Höhe der Forderung des Bau-AN, sodass der Bauherr nachvollziehen kann, warum zusätzliche Kosten entstanden sind. Dies fördert das Vertrauen und kann zu einer schnelleren Einigung führen. Zudem ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Mehrkosten zu informieren. Häufige Gründe für Mehrkostenanzeigen sind:

  • Eingriffe des AG, Anordnung oder andere Handlungen
  • Planungsänderung zwischen Entwurfsplanung und Ausführungsplanung
  • Änderung von Randbedinungen
  • Bauzeitverlängerung, durch Behinderung

Formell nach VOB/B ist es erforderlich die Mehrkostenanzeige vor der Ausführung dem AG mitzuteilen, sodass der AG die Mehrkosten in seinem Bauvorhaben auch verhindern könnte. Eine verspätet Mehrkostenanzeige kann dazuf führen, dass der Auftragnehmer die Mehrkosten nach VOB § 2 Abs. 8 im nachhinein Anerkennen muss.
Es hat sich bewährt das Recht auf Bauzeitverlängerung innerhalb der Mehrkostenanzeige zu bewahren. Außerdem hilft es allen Projektbeteiligten eine grobe Kostenschätzung der einzelen Teilleistungen zu benennen. Nur so kann der Auftraggeber die Finanzierung des Projektes und optimalen Projektsteuerung sicherstellen.

weitere wichtige Anzeigen

Ergänzend sollte man folgenden Anzeigen im Schriftverkehr zum Auftraggeber benutzen:

  • Baubeginnsanzeige § 5 Abs. 2
  • Abnahmeverlangen §12 Abs. 1
  • Teilabnahmenverlangen § 12 Abs. 2
  • Anzeige von Stundenlohnarbeiten § 15 Abs. 3
  • Verlangen von Bauhandwerkversicherung § 650 f BGB
  • Kündigungsschreiben § 9 Abs. 1

Sollten Sie Hilfe beim Anzeigenmanagement und/oder erstellen von Vorlagen sein, schreiben Sie mich gerne an.

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Jonas Träger
Geschäftsführer

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